Ihre Zufriedenheit ist unser Ziel.

Ihre Zufriedenheit ist unser Ziel.

Unser Handwerk ist Service!

SDA Logo

Unser Handwerk ist Service!

AGB’s

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der SDA GmbH

Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen

  • 1 Allgemeines

(1) Für alle mit der SDA GmbH geschlossenen Verträge gelten ausschließlich die vorliegenden AGB. Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, die SDA GmbH hat diesen ausdrücklich zugestimmt.

(2) Im Fall von Kollissionen gelten zunächst individuell vereinbarte Regelungen, sodann die besonderen Bedingungen nach Abschnitt B, die allgemeinen Bedingungen nach Abschnitt A, bei Bauleistungen die VOB B, sodann gesetzliche Regelungen.

  • 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

(1) Vertragsangebote der SDA GmbH sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch Annahme und nachfolgender Übersendung einer Auftragsbestätigung zustande.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend. Vereinbarungen, die hiervon abweichen oder darin nicht enthalten sind, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die SDA GmbH sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Kunden erstellt, sind diese nur verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung auf sie Bezug genommen wird.

(4) Bei Rücktritt vom Vertrag oder Änderung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist die SDA GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Sie muss sich das anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung oder Änderung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Ressourcen verdient hat. Es wird vermutet, dass danach der SDA GmbH 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zusteht.

  • 3 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Termine oder Fristen sind unverbindlich. Fixtermine müssen schriftlich vereinbart und ausdrücklich als solche bezeichnet sein.

(2) Im Falle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer, unabwendbarer oder schwerwiegender Ereignisse bei der SDA GmbH ist diese berechtigt, zu späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen. Von den Ereignissen ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die SDA GmbH behält sich Teilleistungen vor, sofern sie dem Kunden zumutbar sind.

(4) Die SDA GmbH haftet nicht für Verzugsschäden, sofern nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt.

(5) Lieferung und Abholung erfolgt unversichert auf Wunsch und auf Gefahr des Kunden ab Werk.

(6) Kommt der Kunde mit der Abnahme der Dienste länger als 14 Tage in Verzug, kann die SDA GmbH vom Vertrag zurücktreten.

(7) Ist der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand, ruht die Leistungspflicht der SDA GmbH.

  • 4 Preise und Zahlungsvereinbarungen

(1) Es gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen.

(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Leistung mehr als 4 Monate, ohne dass die Verzögerung von der SDA GmbH zu vertreten ist, ist diese berechtigt, den Preis unter Berücksichtigung von Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen zu erhöhen. Erhöht sich der Preis um mehr als 40 %, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

(4) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.

  • 5 Rücktritt

(1) Bei nach Vertragsschluss bekannt gewordener Vermögensverschlechterung des Kunden ist die SDA GmbH zum Rücktritt von sämtlichen noch nicht abgewickelten Verträgen berechtigt. Dies gilt auch im Fall des Zahlungsverzugs.

(2) In diesem Fall stehtder SDA GmbH, unbeschadet weiterer Ansprüche, ein pauschalisierter Schadenersatz für entgangenen Gewinn i.H.v. 20 % der vereinbarten Vergütung zu. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Schaden entstanden ist, der SDA GmbH der Nachweis des höheren Schadens.

(3) Die SDA GmbH ist berechtigt, Waren, die aufgrund eines Eigentumsvorbehalts in deren Eigentum stehen, eigenmächtig an sich zu nehmen. Der Kunde verpflichtet sich, dies zu dulden.

  • 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die SDA GmbH behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt, bis sämtliche, auch künftige Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind.

(2) Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung nicht berechtigt, jedoch zur weiteren Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Hieraus entstehende Forderungen tritt er an die SDA GmbH ab.

(3) Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von SDA GmbH gelieferten entspricht.

(4) Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter und zur Wiederbeschaffung des Eigentums der SDA GmbH aufgewendet werden müssen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die SDA GmbH von Sicherungsübereignungen oder Pfändungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

  • 7 Gewährleistung

(1) Die SDA GmbH haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Für sonstige Schäden haftet die SDA GmbH nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  • 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit diese auf unbestrittenen, von der SDA GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen beruhen.

  • 9 Schlussbestimmungen

(1) Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen ist Kitzingen. Gerichtsstand ist Kitzingen.

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird.

 

Abschnitt B: Besondere Bestimmungen

 

  1. Besondere Bestimmungen für Werklieferverträge
  • 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand ist die Herstellung und Lieferung von Waren.

  • 2 Lieferung, Montage, Gefahrübergang

(1) Liefertermin und ‑ort werden gesondert vereinbart. Lieferung erfolgt ab Werk.

(2) Verpackungen werden leihweise zur Verfügung gestellt und sind unverzüglich frei Haus zurückzusenden.

(3) Die Gefahr geht bei Ablieferung auf den Kunden über.

(4) Kommt es bei Ablieferung zu Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, wird die Wartezeit gesondert berechnet.

  • 3 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ware beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfrist für neue Ware beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang, sofern der Kunde kein Verbraucher ist.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, offensichtliche Mängel binnen 14 Tagen ab Lieferung zu melden.

(3) Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, steht das Wahlrecht zwischen Nacherfüllung und Nachlieferung der SDA GmbH zu.

(4) Handelt es sich um eine unvertretbare Sache, so finden neben vorstehenden Regelungen noch die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 BGB Anwendung mit der Maßgabe, dass an Stelle der Abnahme der nach §§ 446, 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt tritt.

  1. Besondere Bestimmungen für Werkverträge

Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Bauleistungen.

Für diese Verträge gelten die VOB/B.

Folgen Sie uns!

Bleiben Sie stets informiert, was bei der SDA passiert